Stand der AGB: 2012

I. Gegen­stand der AGB

1. Die nach­fol­gen­den Geschäfts­be­din­gun­gen umfas­sen die Ver­mie­tung von Sachen, ins­be­son­dere von Gerä­ten und Anla­gen der Ver­an­stal­tungs­tech­nik, des Ver­mie­ters.

2. Nicht berührt von dem zugrun­de­lie­gen­den Miet­ver­trag und die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen sind der etwaige Trans­port und Auf– oder Abbau von Sachen, die nicht Gegen­stand des Miet­ver­tra­ges sind. Sofern der Ver­mie­ter der­ar­tige Sachen trans­por­tiert oder auf– oder abbaut, han­delt es sich um Kulanz­ar­bei­ten, für deren Aus­füh­rung der Ver­mie­ter grund­sätz­lich keine Haf­tung über­nimmt.

II. All­ge­mei­nes

1. Ver­mie­tung und Lie­fe­run­gen erfol­gen nur zu den nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen. Abwei­chun­gen und Neben­ab­re­den bedür­fen der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Ver­mie­ters. Aus einem still­schwei­gen­den Ver­zicht des Ver­mie­ters auf die Beach­tung der Schrift­form bei abwei­chen­den Rege­lun­gen und Neben­ab­re­den in der Ver­gan­gen­heit kann kein Ver­zicht auf die Ein­hal­tung der hier­durch berühr­ten Bestim­mun­gen der vor­lie­gen­den Bedin­gun­gen her­ge­lei­tet wer­den.

2. Etwai­gen Miet­be­din­gun­gen des Mie­ters wird hier­mit wider­spro­chen. Sie ver­pflich­ten den Ver­mie­ter auch dann nicht, wenn sie bei Ver­trags­schluß nicht noch ein­mal aus­drück­lich zurück­ge­wie­sen wer­den.

3. Die Unwirk­sam­keit oder Ände­rung ein­zel­ner Bedin­gun­gen berührt nicht die Gül­tig­keit der übri­gen.

4. Bei Nicht­ein­hal­tung der Bedin­gun­gen, ins­be­son­dere bei Zah­lungs­ver­zug des Mie­ters, ist der Ver­mie­ter berech­tigt, die Aus­füh­rung vor­lie­gen­der Auf­träge bis zur Erfül­lung der Bedin­gun­gen ganz oder teil­weise aus­zu­set­zen oder von nicht erfüll­ten Ver­trä­gen zurück­zu­tre­ten.

III. Ange­bote und Preise

1. Eine Bestel­lung gilt dann als ange­nom­men, wenn sie vom Ver­mie­ter schrift­lich bestä­tigt oder die Ware über­ge­ben ist. Ebenso bedür­fen Ergän­zun­gen und Abän­de­run­gen zu ihrer Rechts­wirk­sam­keit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Ver­mie­ters Die Ange­bote des Ver­mie­ters erfol­gen frei­blei­bend.

2. Abbil­dun­gen, Maße und Gewichte in den Pro­spek­ten des Ver­mie­ters sind nur ange­nä­hert maß­ge­bend. Eine Gewähr für ihre Ein­hal­tung wird nicht über­nom­men.

3. Gebüh­ren und sons­tige Kos­ten, die mit der Erfül­lung behörd­li­cher Auf­la­gen zusam­men­hän­gen, gehen zu Las­ten des Mie­ters.

4. Alle Preise ver­ste­hen sich zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer.

IV. Erfül­lung

1. Der Ver­mie­ter erfüllt den Miet­ver­trag durch Bereit­stel­lung der Ware in sei­nem Geschäfts­lo­kal, auch wenn er die Ware an einen ande­ren Ort ver­bringt. Der Gefahr­über­gang auf den Mie­ter fin­det mit Aus­son­de­rung der Ware durch den Ver­mie­ter statt.

2. Wenn dem Ver­mie­ter die Beschaf­fung eines bestimm­ten Gerä­tes nicht mög­lich ist, kann er den Ver­trag dadurch erfül­len, daß er ein gleich­wer­ti­ges Gerät bereit­stellt.

V. Zah­lungs­be­din­gun­gen

1. Die Rech­nungs­stel­lung wird spä­tes­tens bei Bereit­stel­lung vor­ge­nom­men. Der Ver­mie­ter ist berech­tigt, Vor­kasse oder Hin­ter­le­gung einer Sicher­heit zu ver­lan­gen. Die Rech­nun­gen sind Porto– und spe­sen­frei und in Lin­sen­ge­richt zahl­bar. Die Zah­lung hat unge­ach­tet des Rechts der Män­gel­rüge zu erfol­gen. Auf­rech­nung und Zurück­be­hal­tung wegen irgend­wel­cher Gegen­an­sprü­che des Mie­ters sind aus­ge­schlos­sen.

2. Schecks wer­den vom Ver­mie­ter nur zah­lungs­hal­ber ange­nom­men. Zah­lungs­an­wei­sun­gen und Schecks gel­ten erst am Tage des Ein­tritts der unwi­der­ruf­li­chen Gut­schrift als Zah­lung. Bank­spe­sen trägt der Mie­ter.

3. Bei nicht ter­min­ge­rech­ter Zah­lung des Mie­ters ist der Ver­mie­ter berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 3 % über dem Dis­kont­satz der Deut­schen Bun­des­bank, jedoch min­des­tens 9 % p.a. pro ange­fan­ge­nem Monat, in Ansatz zu brin­gen.

4. Nicht­ein­hal­tung der Zah­lungs­be­din­gun­gen, Ver­zug oder Umstände, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit zu min­dern geeig­net sind, haben die sofor­tige Fäl­lig­keit aller For­de­run­gen des Ver­mie­ters zur Folge. Sie berech­ti­gen den Ver­mie­ter, noch aus­ste­hende Lie­fe­run­gen nur gegen Vor­aus­zah­lung aus­zu­füh­ren, nach ange­mes­se­ner Nach­frist vom Ver­trage zurück­zu­tre­ten oder Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu ver­lan­gen, fer­ner dem Mie­ter jede Wei­ter­ver­äu­ße­rung der unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Ware zu unter­sa­gen und die ein­zel­nen Gegen­stände wie­der in Besitz zu neh­men. Die durch die Rück­nahme ent­ste­hen­den Kos­ten gehen zu Las­ten des Mie­ters. In der Rück­nahme liegt nur dann ein Rück­tritt vom Ver­trag, wenn der Ver­mie­ter dies aus­drück­lich schrift­lich erklärt. Die Aus­lie­fe­rung der ohne schrift­li­che Rück­tritts­er­klä­rung zurück­ge­nom­me­nen Waren kann der Mie­ter erst nach rest­lo­ser Bezah­lung des Miet­prei­ses und aller Kos­ten ver­lan­gen.

VI. War­tung

1. Der Mie­ter beauf­tragt mit Abschluß die­ses Miet­ver­tra­ges den Ver­mie­ter aus­schließ­lich, den Miet­ge­gen­stand soweit not­wen­dig zu war­ten.

2. Die War­tung umfaßt nur sol­che Arbei­ten, die als Repa­ra­tu­ren anzu­se­hen sind oder unmit­tel­bar der Ver­mei­dung einer Funk­ti­ons­stö­rung die­nen. Die Rege­lung für andere Werkar­bei­ten (vgl. oben 1.2. die­ser AGB) bleibt dem­nach unbe­rührt. Die War­tungs­ar­bei­ten wer­den nicht geson­dert berech­net, es sei denn, daß sie durch unsach­ge­mäße Behand­lung der Miet­sa­che oder auf­grund von Ein­grif­fen von Per­so­nen not­wen­dig wer­den, die vom Ver­mie­ter nicht beauf­tragt wor­den sind.

VII. Unter­rich­tungs­pflich­ten

1. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, dem Ver­mie­ter unver­züg­lich Stö­run­gen der Miet­sa­che mit­zu­tei­len. Bei Ver­let­zung die­ser Pflicht kann der Ver­mie­ter Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bis zur Höhe des Wie­der­be­schaf­fungs­wer­tes gegen­über dem Mie­ter gel­tend machen.

2. Der Mie­ter unter­rich­tet den Ver­mie­ter unver­züg­lich über etwaige Ände­run­gen, die im Zusam­men­hang mit der Miet­sa­che ste­hen. Dies gilt ins­be­son­dere

3. bei Beschlag­nahme, Pfän­dung oder ähn­li­chen Maß­nah­men Drit­ter,

4. bei Ände­rung der Betriebs­ver­hält­nisse für die Miet­sa­che, die eine Schä­di­gung oder Gefähr­dung der Miet­sa­che begrün­den oder erhö­hen,

5. bei Kon­kurs– oder Ver­gleichs­an­trä­gen über das Ver­mö­gen des Mie­ters sowie im Falle der Liqui­da­tion des Geschäfts­be­trie­bes des Mie­ters.

VIII. Unter­ver­mie­tung

Eine Unter­ver­mie­tung ist dem Mie­ter nicht gestat­tet.

IX. Gewähr­leis­tung und Haf­tung des Ver­mie­ters

1. Der Mie­ter erklärt mit Emp­fang der Miet­sa­che die Män­gel­frei­heit der­sel­ben. Der Emp­fang der Miet­sa­che fin­det statt, wenn der Mie­ter die tat­säch­li­che Ver­fü­gungs­ge­walt über die Miet­sa­che erlangt. Die Erklä­rung des Mie­ters gem. S. 1 begrün­det die Ver­mu­tung, daß ein spä­ter auf­tre­ten­der Man­gel vom Ver­mie­ter nicht zu ver­tre­ten ist. Dem Mie­ter obliegt die Beweis­last dafür, daß der Man­gel schon vor Emp­fang der Miet­sa­che bestand.

2. Sollte ein der­ar­ti­ger Nach­weis erfol­gen, tref­fen den Ver­mie­ter die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­pflich­ten.

3. Der Gewähr­leis­tungs­an­spruch gegen den Ver­mie­ter ent­fällt, wenn a) er nicht inner­halb von acht Tagen nach Fest­stel­lung des Man­gels beim Ver­mie­ter schrift­lich gel­tend gemacht wird oder b) der Mie­ter die ihm oblie­gen­den Ver­trags­ver­pflich­tuin­gen nicht erfüllt, ins­be­son­dere sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht recht­zei­tig nach­kommt, oder c) die Miet­sa­che von Drit­ten oder durch den Ein­bau von Tei­len frem­der Her­kunft ver­än­dert wor­den ist und der Scha­den in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit der Ver­än­de­rung steht, oder d) der Mie­ter die Vor­schrif­ten über die Behand­lung der Miet­sa­che nicht befolgt, oder e) Ver­schleiß oder Beschä­di­gung auf fahr­läs­sige oder unsach­ge­mäße Behand­lung zurück­zu­füh­ren ist, oder f) der Mie­ter dem Ver­mie­ter not­wen­dig erschei­nen­den Aus­bes­se­run­gen und Ersatz­lie­fe­run­gen gewährt.

4. Eine über die vor­ste­hende Gewähr­leis­tung hin­aus­ge­hende Haf­tung des Ver­mie­ters wird ins­be­son­dere auch für Män­gel­fol­ge­schä­den aller Art nicht über­nom­men.

5. Im Falle ver­spä­te­ter Lie­fe­rung oder Bereit­stel­lung der Miet­sa­che durch den Ver­mie­ter kann der Mie­ter nur Scha­dens­er­satz für die Ersatz­be­schaf­fung ver­lan­gen, nicht dage­gen für ent­gan­ge­nen Gewinn.

X. Werkar­bei­ten des Ver­mie­ters

1. Wenn Werkar­bei­ten, z.B. im Rah­men des Auf­baus einer Anlage oder von ein­zel­nen Gerä­ten, erfol­gen, gel­ten die Bestim­mun­gen die­ses Absat­zes.

2. Sofern der­ar­tige Werkar­bei­ten kos­ten­los durch den Ver­mie­ter erfol­gen, han­delt es sich um Kulanz­ar­bei­ten, für deren Aus­füh­rung der Ver­mie­ter grund­sätz­lich keine Haf­tung über­nimmt. Sofern der­ar­tige Werkar­bei­ten geson­dert berech­net wer­den, haf­tet der Ver­mie­ter nur für grobe Fahr­läs­sig­keit. Die Haf­tung des Ver­mie­ters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungs­summe der betrieb­li­chen Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

3. Der Mie­ter und Bestel­ler des Wer­kes hat auf seine Kos­ten alles sei­ner­seits Erfor­der­li­che zu tun, damit die Arbei­ten recht­zei­tig begon­nen und ohne Stö­rung durch­ge­führt wer­den kön­nen. Vor Beginn der Arbei­ten hat er dem Ver­mie­ter und Werk­un­ter­neh­mer die nöti­gen Anga­ben über die Lage ver­deckt geführ­ter Strom-,Gas-,Wasser– und ähn­li­cher Anla­gen zu machen. Ins­be­son­dere hat er dem Ver­mie­ter die zu beach­ten­den Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten bekannt zu geben.

4. Wer­den durch Umstände, die der Ver­mie­ter nicht zu ver­tre­ten hat, die Arbei­ten um mehr als 14 Tage unter­bro­chen, so geht die Gefahr für die bereits erbrach­ten Leis­tun­gen für die Dauer der Unter­bre­chung auf den Mie­ter über. VIII. die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen blei­ben für den Miet­ver­trag unbe­rührt.

5. Die Gewähr­leis­tung für die Werkar­bei­ten begin­nen mit der Inge­brauch­nahme ( Über­nahme in den Betrieb des Mie­ters)

6. Ver­zö­gert sich durch Umstände, die der Ver­mie­ter nicht zu ver­tre­ten hat die Über­nahme den Betrieb des Mie­ters um mehr als 14 Tage, so ver­kürzt sich die Gewähr­leis­tungs­frist um die Dauer der Ver­zö­ge­rung. Etwaige Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen den Ver­mie­ter für aus­ge­führte Werkar­bei­ten ver­jäh­ren in sechs Mona­ten.

7. Für feh­ler­hafte Arbei­ten von beige­stell­ten Per­so­nal haf­tet der Ver­mie­ter nicht, wenn er nach­weist, daß er weder feh­ler­hafte Anwei­sun­gen gege­ben noch seine Auf­sichts­pflicht ver­letzt hat.

X. Unmög­lich­keit, Ver­trags­an­pas­sung

1. Wird dem Ver­mie­ter die ihm oblie­gende Leis­tung unmög­lich, so gel­ten die all­ge­mei­nen Rechts­grund­sätze mit der fol­gen­den Maß­gabe: Ist die Unmög­lich­keit auf Ver­schul­den des Ver­mie­ters zurück­fuh­ren, so ist der Mie­ter berech­tigt, Scha­dens­er­satz u ver­lan­gen, jedoch beschränkt sich der Scha­dens­er­satz­an­spruch des Mie­ters auf 10 % des Wer­tes des­je­ni­gen Tei­les der Ver­mie­tung oder der Leis­tung, der wegen der Unmög­lich­keit nicht in zweck­dien­li­chen Betrieb genom­men wer­den kann.

2. Sofern unvor­her­ge­se­hene Ereig­nisse, die außer­halb des Wil­lens des Ver­mie­ters lie­gen ( höhere Gewalt), die wirt­schaft­li­che Bedeu­tung oder den Inhalt der Leis­tung erheb­lich ver­än­dern oder auf den Betrieb des Ver­mie­ters erheb­lich ein­wir­ken, wird der Ver­trag ange­mes­sen ange­paßt. Soweit dies wirt­schaft­lich nicht ver­tret­bar ist, kann der Ver­mie­ter vom Ver­trag zurück­tre­ten.

XI. Open Air Kon­zerte

1. Wird zwi­schen den Par­teien für ein Open Air Kon­zer­ten ver­ein­bart, daß der Ver­mie­ter die Funk­tion der Miet­sa­chen über­wacht, hat der Ver­mie­ter ins­be­son­dere fol­gende Rechte:

2. Der Ver­mie­ter kann die Anlage abschal­ten oder ggf. abbauen, wenn durch das Wet­ter eine Gefahr für die Anlage oder für die kör­per­li­che Unver­sehrt­heit von anwe­sen­den Men­schen besteht.

3. Der Ver­mie­ter kann die Anlage abschal­ten oder abbauen, wenn Kra­wall oder Auf­ruhr die Anlage gefähr­den.

4. Wird gem. den vor­ste­hen­den Vor­aus­set­zun­gen die Anlage Abge­schal­tet oder abge­baut der Mie­ter nicht berech­tigt, dar­aus Scha­dens­er­satz­an­sprü­che irgend­wel­cher Art gegen den Ver­mie­ter her­zu­lei­ten.

XII. Haf­tung des Mie­ters

1. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, alle übli­chen Ver­si­che­run­gen für die Miet­sa­chen abzu­schlie­ßen.

2. Tritt der Mie­ter von dem Miet­ver­trag zurück oder ver­wei­gert aus ande­rem Grund die Annahme der Leis­tung des Ver­mie­ters, hat der Mie­ter Ersatz für die ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen und gemin­der­ten Mög­lich­kei­ten einer ander­wei­ti­gen Ver­mie­tung nach den fol­gen­den Bestim­mun­gen zu zah­len. Als 100% der geschul­de­ten Leis­tung des Mie­ters ist das gesamte Auf­trags­vo­lu­men zu ver­ste­hen, das sich zusam­men­setzt aus dem Miet­zins zzgl. Ggf. ver­ein­bar­ter Werklöhne und der Leis­tun­gen von durch den Ver­mie­ter beauf­trag­ten Sub– Unter­neh­men. Alle Preise ver­ste­hen sich zzgl. gesetz­li­cher Mehr­wert­steuer. Die Berech­nung der nach­fol­gen­den Fris­ten rich­tet sich nach dem Ter­min, an dem der Miet­ver­trag zwi­schen den Par­teien abge­schlos­sen wurde.

3. Der Mie­ter hat danach bei einem Rück­tritt fol­gende Rück­tritts­ge­büh­ren zu ent­rich­ten:

4. Bis 45 Tage vor Miet­be­ginn 30% des Auf­trags­vo­lu­mens

5. Bis 30 Tage vor Miet­be­ginn 50% des Auf­trags­vo­lu­mens

6. Bis 10 Tage vor Miet­be­ginn 70% des Auf­trags­vo­lu­mens

7. Bis 3 Tage vor Miet­be­ginn 90% des Auf­trags­vo­lu­mens

8. Bei Nicht­ab­ho­lung der Miet­sa­che nach Fäl­lig­keit schul­det der Mie­ter Scha­dens­er­satz in Höhe von 80% des Auf­trags­vo­lu­mens. Der Ver­mie­ter ist berech­tigt, dem Mie­ter nach Fäl­lig­keit eine kurze Nach­frist zu set­zen und bei frucht­lo­sen Ablauf die Miet­sa­che ander­wei­tig zu ver­mie­ten.

XIII. Sal­va­to­ri­sche Klau­sel

Sollte eine Bestim­mung die­ser AGB nicht oder aus Rechts­grün­den nicht durch­führ­bar sein, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die Par­teien wer­den die nich­tige oder unwirk­same Bestim­mung durch eine andere Bestim­mung erset­zen, die den ursprüng­lich zu erzie­len­den wirt­schaft­li­chen Zweck sichert.

XIV. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand

Für Voll­kauf­leute und juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts ist Erfül­lungs­ort und

Gerichts­stand aus­schließ­lich Geln­hau­sen. Dies gilt auch für Ansprü­che aus Scheck und

Wech­seln sowie Mahn­ver­fah­ren gem. §38 lt. ZPO. Es gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht.

Die Anwend­bar­keit der ein­heit­li­chen Gesetze über den inter­na­tio­na­len Kauf beweg­li­cher

Sachen wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen.